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Keine Dispokreditpfändung bei bloßer Kontoüberziehung

Die offene Kreditlinie eines Kontoinhabers kann nur gepfändet werden, wenn die Bank zur Kreditgewährung verpflichtet und der Kredit nicht zweckgebunden ist.

Ein Gläubiger kann grundsätzlich den Dispositionskredit des Schuldners pfänden und an sich selbst auszahlen lassen. Der Bundesgerichtshof hat vor einigen Jahren diese Möglichkeit unter der Bedingung entschieden, dass der Kredit auch vom Schuldner in Anspruch genommen worden ist. Duldet ein Kreditinstitut allerdings lediglich eine Kontoüberziehung, liegt nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken keine pfändbare offene Kreditlinie vor.

In einem solchen Fall fehlt es nämlich regelmäßig an der ausdrücklichen Vereinbarung eines Dispositionskredits. Dieser zeichnet sich nach Ansicht der Richter unter anderem dadurch aus, dass der Kontoinhaber unbeschränkt und ohne Zweckbindung sein Konto überziehen kann. Die bloße Duldung dagegen erfordert die stets im Einzelfall zu prüfende Zustimmung der Bank zur Überziehung. Im zu entscheidenden Fall gestattete die Bank die Überziehungen überdies nur deshalb, um bankinterne anderweitige Verbindlichkeiten zu befriedigen. Die Richter wiesen daher die Klage des Landes zur Befriedigung offener Steuerverbindlichkeiten gegen die Bank des Schuldners ab.

 
 
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