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Anwaltsgebühren im Mahnverfahren

Die Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren im Mahnverfahren wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt

Für das gerichtliche Mahnverfahren und für das anschließende Hauptverfahren können unterschiedliche Zuständigkeiten gegeben sein. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das Hauptverfahren wird in aller Regel bei dem Gericht geführt, bei dem der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Es kann also zu einem Anwaltswechsel kommen oder es entstehen Mehrkosten, weil der zunächst beauftragte Anwalt für die Terminvertretung an einem anderen Ort einen Anwaltskollegen heranzieht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte bisher in ständiger Rechtsprechung hierzu die Auffassung vertreten, dass ein notwendiger Anwaltswechsel vorliegt, weil der Gesetzgeber unterschiedliche Zuständigkeiten für das gerichtliche Mahnverfahren und das anschließende Hauptverfahren festgelegt hat. Nach dieser Auffassung waren die Mahnanwaltskosten stets erstattungsfähig.

Mit dieser Auffassung stand das OLG Düsseldorf ziemlich alleine in Deutschland dar. Die meisten anderen Gerichte entschieden danach, ob vor Einleitung des Mahnverfahrens mit einem Widerspruch des Schuldners gegen den Mahnbescheid zu rechnen war. Dies war z.B. der Fall, wenn der Schuldner den Anspruch vorgerichtlich zurückgewiesen hat.

Jetzt hat auch das OLG Düsseldorf seine Rechtsprechung geändert. Es hat sich aber nicht der überwiegenden Meinung angeschlossen, sondern es meint, jetzt aus dem Umstand, dass alle vor einem Landgericht zugelassenen Anwälte vor allen Landgerichten in Deutschland auftreten können, schließen zu können, dass die Kosten eines Mahnanwalts nicht mehr erstattungsfähig sind. Jetzt soll aber gelten, dass bei Heranziehung eines Unterbevollmächtigten die Reisekosten des Hauptanwalts erstattungsfähig sind.

Es bleibt also dabei, dass die deutschen Gerichte unterschiedlich die Frage behandeln, in welchem Umfang die Kosten eines Haupt- und eines Unterbevollmächtigten erstattungsfähig sind.

 
 
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